Jubiläumsgeldrückstellung
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Jubiläumsgabe beruht auf einer der folgenden Zusageformen.
- durch Kollektivverträge
- durch eine Betriebsvereinbarung
- durch Einzelvereinbarung
Die erteilte Zusage hat jedenfalls schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich zu erfolgen.
Bilanzierungsvorschriften
Die Rückstellung kann sowohl nach versicherungsmathematischen als auch nach finanzmathematischen Grundsätzen gebildet werden.
Die entsprechenden Regelungen über die Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung finden sich im Einkommensteuergesetz (§ 14 EStG) und im Unternehmensgesetz (§ 211 UGB).