Abfertigungsrückstellung
Verpflichtungen zur Zahlung einer Abfertigung werden durch folgende Zusageformen begründet.
- durch die gesetzliche Regelung (Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz)
bei Dienstverträgen, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden ("Abfertigung ALT")
- durch Kollektivverträge
- durch Einzelvereinbarung
Bilanzierungsvorschriften
Für die Steuerbilanz ist die Bildung der Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht zulässig.
Die Berechnung hat ausschließlich nach der im § 14 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Methode zu erfolgen.
Weitere Regelungen über die Bildung der Abfertigungsrückstellung finden sich im Unternehmensgesetz (§ 211 UGB)
sowie in der entsprechenden Stellungnahme des AFRAC.
Freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen, die über das gesetzliche oder kollektivvertraglich festgelegte Ausmaß
hinausgehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.