IFRS - international financial reporting standards
IAS 19 - Ergebnis
Im Wesentlichen beziehen sich die Vorschriften des IAS 19 über die erforderlichen Angaben auf leistungsorientierte Pläne. [19.120]
erforderliche Angaben
Gemäß IAS 19.120 sind die Angaben so zu gestalten, dass die Art des Planes und dessen finanzielle Auswirkungen hinreichend beschrieben werden.
Die wichtigsten Angaben sind demnach:
- eine Beschreibung des Planes
- eine Beschreibung der gewählten versicherungsmathematischen Methode
- eine Überleitungsrechnung der Eröffnungs- und Schlusssalden, mit detaillierter Betrachtung folgender Positionen
- laufender Dienstzeitaufwand
- Zinsaufwand
- versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
- gezahlte Leistungen
- nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
- Plankürzungen und Planabgeltungen
- Angaben über die Inanspruchnahme der Korridorregelung
- Annahmen über die erwarteten Gehaltssteigerungen und der Fluktuation
- Annahmen bezüglich der Abzinsungssätze