Einkommensteuergesetz - Abfertigungsrückstellung
Die Absätze (1)-(5) des §14 EStG regeln die Abfertigungsrückstellung.
Voraussetzung
Für jene Mitarbeiter die vor dem 1.1.2003 in das Unternehmen eingetreten sind und daher den Regelungen
der "Abfertigung ALT" unterliegen, ist die Bildung einer Rückstellung zulässig. Bei späteren Eintritten gelten die
Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes ("Vorsorgekassen").
Verfahren und Rechnungszins
Für Abfertigungsverpflichtungen aufgrund gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegter Ansprüche kann
eine Rückstellung im Ausmaß bis zu 45 % der zum Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden;
für Mitarbeiter, die zum Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, im erhöhten Ausmaß bis zu 60 %.
Das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung wird bei der erstmaligen Bildung festgelegt.
Wertpapierdeckung
Bis zum 31.12.2006 musste die Abfertigungsrückstellung im Ausmaß von zumindest 50 % durch (inländische) Wertpapiere gedeckt sein.
Diese Regelung ist jedoch mit Wirkung 1.1.2007 vom VfGH aufgehoben worden und eine Neuregelung ist nicht erfolgt.